Betriebsräten bringt die DS-GVO einen Mitbestimmungsvorsprung. Denn Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis ist der Arbeitgeber und der muss den Grundsatz:
„Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage“
beachten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ganz grundsätzlich kann neben der Generalklausel des Art. 6 DS-GVO zunächst einmal die Einwilligung des Betroffenen sein. Im Arbeitsverhältnis kommt dann noch § 26 Absatz 1 BDSG oder wiederum die Einwilligung der Beschäftigten – mit besonderen Anforderungen (Freiwilligkeit) – und schließlich auch eine Kollektivvereinbarung in Betracht. Der Gesetzgeber benennt hier ganz ausdrücklich Betriebsvereinbarungen als mögliche Rechtsgrundlage.
Die Thematik des Datenschutzes wird aber nicht im Katalog des § 87 Absatz I BetrVG benannt. Die Betriebsvereinbarung kommt als Rechtsgrundlage aber immer dann ins Spiel, wenn Zuständigkeiten des Betriebsrates nach § 87 BetrVG berührt sind. Der Datenschutz kommt hier quasi als Anhängsel der Mitbestimmung einher.
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