Der Betriebsrat darf Twittern
Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat nicht verbieten, sich über einen Twitter-Account zu betrieblichen Angelegenheiten zu äußern. Auch der Betriebsrat genießt den Schutz der Meinungsfreiheit.
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Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat nicht verbieten, sich über einen Twitter-Account zu betrieblichen Angelegenheiten zu äußern. Auch der Betriebsrat genießt den Schutz der Meinungsfreiheit.
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