Suspendierung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds mit Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich abgewehrt
Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart, 18.6.2020, Az.: 22 Ga 25/20 (rechtskräftig), Hauptsacheverfahren läuft aktuell noch
Sachverhalt: Eine Medizinerin/Fachärztin gleichzeitig Betriebsratsmitglied beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, bis auf weiteres weiter beschäftigt zu werden. Sie war vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung freigestellt worden nach einer außerordentlichen Kündigung. Anlass der Kündigung: Sie hatte für sich und einige andere Test-sets (Corona-Tests) zu einem Selbstabstrich entnommen und mit dem Hinweis „gratis“ zur Untersuchung gegeben. Der Arbeitgeber hatte keine Zustimmung zur Kündigung vom Betriebsrat erhalten und parallel zum anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren, suspendierte er die Kollegin, wogegen sie sich mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wehrte. Sie verlangte Beschäftigung und Zugriff auf das Betriebssystem und die Online-Plattform.
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